- Grundsätzlich gelten auf dem Vereinsgelände alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Durchführungsbestimmungen usw. der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin.
- Das Betreten des gesamten Vereinsgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Der Verein kann in keinem Fall bei evtl. eingetretenen Unfällen (z.B. bei Glatteis) verantwortlich gemacht werden.
- Jedes Vereinsmitglied muß für Ruhe und Ordnung auf seiner Parzelle sorgen. Es hat auch seine Familienangehörigen und seine Gäste zur Befolgung der Hausordnung anzuhalten. Für Schäden, die am Vereinseigentum oder -gelände durch Familienmitglieder, Gäste oder für ihn tätige Personen verursacht werden, kann das Mitglied bei schuldhaftem Verhalten ggfs. verantwortlich gemacht werden. Der Vorstand ist berechtigt, grobe Verstöße von Gästen mit sofortigem Geländeverbot zu ahnden.
- Es ist -soweit möglich- dafür Sorge zu tragen, dass von den von Mitgliedern gehaltenen oder von Gästen mitgebrachten Haustieren keine Gefahr oder Belästigung für Menschen und Tiere oder Umwelt ausgeht. Das halten von Nutztieren ist auf dem Vereinsgelände nicht gestattet.
- Mit Rücksicht auf die überwiegende Leichtbauweise der Wochenendhäuser ist der Gebrauch von Feuer sorgsam zu überwachen.
- Die Auflagen aus der Wasserschutzgebiets-Verordnung Kladow gelten insbesondere für den Bereich der Vereinsbrunnen. Es ist allein die Wasserentnahme zulässig.
Das Spielen der Kinder an den Vereinsbrunnen ist nicht gestattet. - Der Betrieb von Waschmaschinen ist im Wasserschutzgebiet nicht gestattet. Beim Trocknen von Kleinwäsche und Auslegen von Betten ist auf den Gesamteindruck der Parzelle zu achten.
- Radfahren auf dem Vereinsgelände ist grundsätzlich verboten.
Kinder von Vereinsmitgliedern kann das Radfahren – wiederruflich – gestattet werden, wenn Sie bereit sind, das auf den Vereinswegen langsam und umsichtig zu tun.
Die Eltern übernehmen insoweit eine erhöhte Aufsichts- und Sorgfaltspflicht. - Das Befahren der Wege schweren Lasten (etwa über 50 kg) darf nur mit gummibereiften Fahrzeugen geschehen.
Der Verein stellt seinen Mitgliedern Schubkarren unentgeltlich zur Verfügung. Dieselben müssen aber pfleglich behandelt werden.
Auftretende Schäden an denselben sind dem für die Reparatur zuständigen Mitglied zu melden, damit der Schaden schnellstens ausgebessert werden kann und die Schubkarre wieder zur Verfügung steht. - Die gesetzlichen Lärmschutzvorschriften gelten auch auf dem Vereinsgelände. Eine Ausnahme gilt für Vereinsfeiern.
- Während der Mittagsstunden von 13.00 bis 15.00 Uhr herrscht an allen Tagen während der Sommersaison (1.5.-15.9.) Ruhe.
Die Eltern sind verpflichtet, während dieser Zeit ihre Kinder ebenfalls zur Ruhe anzuhalten.
Bauarbeiten sind in der Zeit vor dem 1.5. und nach dem 15.9. durchzuführen. Ausnahmen hiervon läßt der Vorstand nur bei dringenden Arbeiten zu.
Gemeinschaftsarbeiten und Veranstaltungen des Vereins werden von diesen Bestimmungen nicht berührt. - Ein Vermieten der Lauben oder Parzellen ist grundsätzlich nicht gestattet. Über sogenannte „Urlaubsvertretungen“ ist der Vorstand zu unterrichten.
- Fundsachen sind an ein Vorstandsmitglied abzugeben.
- Gärten sind möglichst naturnah zu gestalten, aber auch in einem gepflegten Zustand zu halten. Gartenabfällle sind auf dem Grünhaufen auf dem Parkplatz zu deponieren.
Baulichkeiten und Zäune sollten stets einen sauberen und ordentlichen Eindruck machen. Stacheldrähte an Zäunen sowie Sichtblenden aus Kunststoff sind nicht gestattet. - Schädlinge sind auf natürliche Weise zu bekämpfen. Gifte, Pestizide usw. sind im Wasserschutzgebiet nicht erlaubt.
Bei einer Düngung ist ebenfalls auf die Wasserschutz-Vorschriften zu achten. - Jede Parzelle ist mit dem Namen des Mitglieds und der Parzellennummer an deutlich sichtbarer Stelle zu versehen.
- Gläser, Flaschen, Konservenbüchsen und sonstige Abfälle (auch Fallobst) sind, sofern sie nicht mit nach Hause genommen werden, nur in die für diesen Zweck vom Verein aufgestellten Behälter entsorgen. Beim Benutzen der Flaschencontainer sind die Ruhezeiten zu beachten.
Für die Entsorgung von Sperr- und Sondermüll hat das Vereinsmitglied selbst zu sorgen.
Zuwiderhandlungen stellen vereinsschädigende Taten dar. - Die Vereinstoiletten stehen den Mitgliedern und ihren Gästen zur Verfügung. Auf den Parzellen sind nur mobile Toiletten zulässig, deren Inhalt über das Außenbecken der Vereinstoiletten zu entsorgen ist.
Wasserspülung Waschgelegenheit in den Vereinstoiletten sparsam zu betätigen, da die Abfuhrkosten alle Mitglieder finanziell belasten. Hierauf sind insbesondere Kinder und Gäste hinzuweisen.
Das auf den Parzellen anfallende Brauchwasser (insbesondere Abwaschwasser) ist ebenfalls über das Außenbecken an den Vereinstoiletten zu entsorgen. - Der Badestrand ist nur zweckentsprechend zu nutzen. Hunde sind dem Badestrand fernzuhalten.
- Im Winterhalbjahr werden auf dem Vereinsplatz Boote gelagert. Es ist darauf zu achten, dass an den gelagerten Booten kein Schaden entsteht. Für Eltern besteht in diesem Zusammenhang besondere Aufsichtspflicht.
- Handeln, Hausieren, jegliches Gewerbetreiben und Vertreterbesuche sind auf dem gesamten Vereinsgelände einschließlich der Badestelle nicht gestattet.
- Motorfahrzeuge (auch Motorräder) dürfen auf keinen Fall auf dem Vereinsgelände geparkt werden.
- Auf dem Parkplatz stellen die Mitglieder ihr Fahrzeug auf dem zugeteilten Platz so ab, dass die übrigen Fahrzeuge nicht behindert werden. Für Gäste stehen keine Parkplätze zur Verfügung.
- In fremden Fahrzeugen ist durch einen Zettel auf die Parzelle hinzuweisen, in der sich der Fahrer aufhält.
- Eine Verkehrssicherungspflicht für die geparkten Fahrzeuge übernimmt der Verein nicht.
- Das Spielen der Kinder auf dem Parkplatz ist nicht gestattet.
- Im Vereinsgelände darf wegen der Wasserschutz-VO kein Brennstoff (Heizöl, Benzin, Petroleum u.ä.) gelagert werden. Kleinmengen dürfen nur in vorschriftsmäßigen Behältern unter Beachtung der sonstigen Vorsichtsmaßregeln aufbewahrt werden.
- Verstöße gegen die Hausordnung ahndet der Vorstand. Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen diese Hausordnung kann gem. § 2 der Vereinssatzung der Ausschluß aus dem Verein erfolgen.