Satzung

Wochenendverein Havelwiese e. V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Wochenendverein Havelwiese e.V.“ Er hat seinen Sitz in 14089 Berlin (Kladow).

Er ist mit Wirkung vom 16. September 1952 unter dem Aktenzeichen VR 1522 Nz beim Amtsgericht Charlottenburg Abt. 66 in das Vereinsregister eingetragen. Am 01. 06. 1997 erfolgte eine (redaktionelle) Neufassung der Satzung.

Er gibt seinen Mitgliedern durch Überlassung einer Parzelle auf dem von der Wasserstraßenverwaltung im Jahr 1938 gepachteten Gelände in Berlin-Kladow, Am Breitehorn, Gelegenheit zur Erholung und Freizeitgestaltung.

§ 2

Mitgliedschaft

  1. Als Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, die sich verpflichtet, die Satzung und Hausordnung dieses Vereins anzuerkennen und einzuhalten.
    Der Antrag ist an den Vereinsvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft wird bei Ableben oder Ausscheiden des Mitglieds auf Antrag des Ehe-/Lebenspartners auf diesen über-tragen; § 2 Punkt 1 der Satzung gilt entsprechend.
    Bei der Aufnahme als Mitglied ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand und vom Ältestenrat festgesetzt wird.
  3. Das Mitglied erhält nach der Aufnahme eine Parzelle zur Nutzung zugewiesen.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet,an Gemeinschaftsarbeiten des Vereins teilzunehmen.
  5. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Satzung und der Hausordnung bestätigt.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    6.1. durch Tod.
    6.2. auf Beschluß des Vorstands mit einer Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen, wenn
    6.2.1 das Mitglied nicht bis zum April eines jeden Jahres den Beitrag und die Pacht für die Parzelle gezahlt hat oder
    6.2.2 das Mitglied viederholt und trotz Mahnung seinen durch die Satzung und die Hausordnung bestinmten Pflichten nicht nachkommt,
    6.2.3 das Mitglied einer berechtigten Aufforderung des Vorstandes zur Vornahme einer Handlung oder Erklärung -insbesondere aufgrund von Auflagen des Verpächters oder gesetzlicher Vorschriften (z.B. Naturschutz-, Landschaftsschutz- und WasserschutzVO)- innerhalb gesetzter Frist nicht nachkommt.
    6.3 auf Beschluß der Mitgliederversammlung
    durch fristlosen Ausschluß, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
    6.4 durch Austritt.
    6.5 durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
    6.6 wenn zu Gunsten anderer ein dingliches Recht an dem Wochenendhaus bestellt oder das Haus ohne Zustimmung des Vorstandes vermietet wird.
    Der beabsichtigte Verkauf eines Wochenendhauses ist rechtzeitig dem Vorstand zu melden. Wird diese Meldung unterlassen, so haftet das ausscheidende Mitglied dem
    Verein alle hieraus entstehenden Schäden.
  7. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen;
    Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
  8. Gegen einen Ausschließungsbeschluß kann der von der Mitgliedschaft Ausgeschlossene binnen 4 Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Mitglieds der Ältestenrat. Erscheint das Mitglied trotz Aufforderung nicht zu der Verhandlung über den Einspruch, so kann der Ältestenrat ohne Anhörung entscheiden.
  9. In besonders schwerwiegenden und dringenden Fällen kann der Vorstand gegen das auszuschließende Mitglied ein Haus- bzw. Geländeverbot aussprechen.

§ 3

Beiträge, Pacht, Geschäftsjahr

  1. Der jährliche Vereinsbeitrag pro Parzelle wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
  2. Die Höhe der Pacht richtet sich nach der Größe der Parzelle. Diesem Betrag wird ein entsprechender Anteil für Gemeinschaftsflächen (Wege u.ä.) zugeschlagen. Die Pacht wird vom Vorstand entsprechend der Forderung, die der Verpächter (Wasserstraßenverwaltung) erhebt, den Mitgliedern in Rechnung gestellt.
  3. Die Gesamtbeiträge (Pacht und Beiträge) sind im Januar eines jeden Jahres im Voraus auf die Konten des Vereins einzuzahlen.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.10. und endet am 30.9. des Folgejahres.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus allen Mitgliedern.
  2. Der Vorstand.
    Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
    dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  3. Der Ältestenrat. Er besteht aus drei Vereinsmitgliedern.
    Der Vorstand und der Altestenrat werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins ist; im besonderen Fall auch bei einjähriger Mitgliedschaft.
    In den Ältestenrat kann nur gewählt werden, wer dem Verein mindestens fünf Jahre als Mitglied angehört.

§ 5

Rechte und Pflichten des Vorstandes

1.1 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder mit Einwilligung des 1. Vorsitzenden durch jedes andere Mitglied des Vorstandes.
1.2 Der Vorstand kann für die Wahrung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen.
1.3 Für die Beschlußfassung des Vorstandes gilt dasselbe wie für die Mitglieder-versammlung. Beschlüsse des Vorstandes sind nur dann gültig, wenn an der Versammlung des Vorstandes mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes teilgenommen haben.
Ohne Versammlung sind Beschlüsse des Vorstandes nur gültig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.

2. Der Vorstand hat das Recht, in dringenden Fällen – auch ohne Zustimmung des Mitgliedes – die einzelnen Parzellen zu betreten.
3.1 Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.
3.2 Er beruft, sofern die Lage der Geschäfte es erfordert, aus der Zahl der Mitglieder einen Beirat. Dieser Beirat hat beratende Funktion. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
4.1 Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat einmal im Jahr der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten; dieser ist in schriftlicher Form dem Vorstand und Ältestenrat auszuhändigen.
4.2 Er achtet vorrangig auf bargeldlosen Zahlungsverkehr und nimmt nur im Einzelfall Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
4.3 Die Bevollmächtigten für die Geldkonten des Vereins sind grundsätzlich der Kassenwart zusammen mit dem 1. Vorsitzenden und/oder der Kassenwart zusammen mit dem 2. Vorsitzenden. Die Bevollmächtigten sind den Kreditinstituten anzuzeigen.

5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er erhält dafür eine Aufwandsentschädigung, die jährlich für den 1. Vorsitzenden 5 % und für die übrigen
Mitglieder des Vorstandes je 4 % des jährlichen Beitragsaufkommens beträgt.

§7

Ältestenrat

Der Ältestenrat wirkt beratend, schlichtend und entscheidend bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Die Beschlüsse des Ältestenrats erfolgen einstimmig. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Schriftführer des Vorstandes und dem
Ältestenrat zu unterzeichnen ist.

§ 8

Kassenprüfer

Als Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder gewählt. Die Kassenprüfer haben nach pflichtgemäßem Ermessen die Kassenführung des Vereinskassenwarts zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

§ 9

Ausschluß des Stimmrechts

Wird im Vorstand oder Ältestenrats durch einen Beschluss ein Mitglied des beschließenden Organs betroffen, so ist dieses Mitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Wird das Organ hierdurch beschlussunfähig, hat der Vorstand ein geeignetes Mitglied an Stelle des verhinderten zu bestellen.

§ 10

Vereinsvermögen

Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verteilung des Vereinsvermögens.

§ 11

Rechte und Pflichten an den Parzellen

1.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, das auf der ihm zugeteilten Parzelle vorhandene Wochenendhaus auf seine Kosten und Gefahr zu erhalten.
1.2 Alle baulichen Vorhaben sind mit Rücksicht auf die strengen Behördenauflage vor Beginn dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
1.3 Die Baulichkeiten müssen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen.

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Parzelle in ordentlichem Zustand auf seine Kosten zu erhalten. Für auf der Parzelle vorhandene Bäume übernimmt das Mitglied die Sicherungspflicht.
  2. Bei Ausschluss aus dem Verein hat das Mitglied die Parzelle aufgeräumt herauszugeben; Ein Abriss des Wochenendhauses ist nicht zulässig.
  3. Bei einer Auflösung des Pachtvertrages und einer damit verbundenen Räumung des Pachtgeländes sind alle Baulichkeiten auf Kosten des letzten Nutzers zu entfernen.
  4. Die Mitglieder haben die Hausordnung zu beachten.